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... Diese Rechtsprechung wurde 1978 begründet. ‘ Damals ging es um die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h aufeiner Autobahn. Dass Geschwindigkeitsverletzungen auf Autobahnen nicht tel quel auf Auto- Strassen übertragen und nach dem gleichen Massstab beurteilt werden dürfen, haben die oberstenRichter in ihrem neuesten Urteil nun klargestellt (vgl. S, 9). Ausgehend von der Tatsache, dass Autostrassen m Gegensatz zu Autobahnen in der Regel keine getrennten Fahrbahnen für die beiden Verkehrsrichtungen aufweisen und demzufolgedas Risiko von schwerwiegenden Folgen bei Frontalkollisionen erheblich grösser ist, haben sie eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autostrassevon 31 km/h als eirte «objektiv grobe Verkehrsregelverletzung» eingestuft. Dashat unausweichlich den Fahrausweisentzug zur Folge Nachdem in der Vergangenheit den Lausanner Richtern nicht ganz zu Unrecht vorgeworfen wordenwar, sie würden ihre Urteile oft im Elfenbeinturm, dasheisst ohne oder mit nur wenig Bezug zur Realitätfällen, haben sie mit diesem Urteilsspruch gezeigt, dass sie nicht alle Verkehrsregelverletzungen über einen Leisten schlagen, sondern durchaus in der Lage sindzu differenzieren. Es wäre wünschenswert, dass dieseSichtweise noch vermehrt auch auf andere Bereiche des Strassenverkehrs ausgedehnt würde. Seit Jahresbeginn gibt es vom Hyundai ...
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