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... (Kanton Bern). Art. 3. Die Wagen müssen mit einer kompletten Touren- Karosserie, mit komfortablen gepolsterten Sitzen, sowie mit sämtlichem Zubehör, Laternen, Kotschützer, Hupe etc. ausgerüstet sein. Sog. Notbehelf -« de fortune »-Karosserien werden nicht zugelassen. Es werden folgende Minimalmasse verlangt: Breite des Vordersitzes 1100 mm, » » Hintersitzes 1200 mm, (auf der Aussenseite der Karosserie, über alles hinweg gemessen). Höhe der Sitze 350 mm über dem Chassis, Tiefe » » 400 » » » » Höhe der vordem Rücklehnen 750 mm über dem Chassis, » » hintern » 800 » » » » Horizontale Distanz der Rücklehnen, in der Achse des Wagens gemessen, 1100 mm, bei Voiturettes, deren Radstand weniger als 2 m 30 cm beträgt, soll diese Distanz 1000 mm betragen. Die Rücklehnen sollen vollwandig sein und die Länge der Sitze haben, oder jeden einzelnen Sitz (Baquet) umschliessen. Die Kotschützer sollen vollwandig und steif sein und müssen horizontal gemessen eine Breite von 200 mm haben. Die vorderen Kotschützer müssen die Nabe der Vorderräder in der Verticale überragen, die hinteren Kotschützer müssen ebenfalls den hinteren Radkranz vollständig bedecken, alle müssen überdies auch in horizontaler Richtung über die Naben der Räder hinunterreichen. Die Trittbretter (Auftritte) sind obligatorisch; dieselben müssen ohne sichtliche Durchbiegung benützt werden können. Der Motor muss mit ...
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