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... dem Sanden und Splitten einzusetzen, um auf den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes Strossen und Plätze dermassen herzurichten, dass 'der gesamte Verkehrsich ungehindert und ungefährdet abwickeln kann. Die rasche und lückenlose Durchführung dieser Arbeiten ist aber nur möglich, wenn die Strossen von Fahrzeugen frei sind. Feststellungen haben ergeben, dass während der ganzen Nacht sehr viele Motorfahrzeuge auf öffentlichen Strossen parkiert werden. Diese Fahrzeuge verunmöglichen die einwandfreie Pfadung und das Splitten der Strossen bis an die Fahrbahnränder. Die dadurch in der Fahrbahn entstehenden Schneemahden können nicht mehr beiseite geschafft werden und bilden für die Abwicklung des Fahrzeugverkehrs eine grosse Gefahr. Zudem können durch die Arbeiten des Strasseninspektorates Schäden an Motorfahrzeugen entstehen. Das genannte Amt lehnt zum vornherein jede Haftpflicht ab. Die Besitzer von Motorfahrzeugen werden deshalb gebeten, ihre Fahrzeuge über Nacht nicht auf öffentlichen Strossen zu parkieren, sondern auf Privatgrund zu stellen oder in eine Garage zu verbringen. Artikel 2, Absatz 1, der Verordnung über die Verkehrsregelung (Städtische Verkehrsordnung) vom 20.April 1949 lautet: «Verboten ist das Parkieren zur Vermeidung der Einstellung in einen ordnungsgemässen Raum (Garage); dazu gehört auch das sich regelmässig wiederholende Stehenlassen von ...
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