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... § 182, welcher lautet: „Wer, abgesehen von den Fällen des § 181, absichtlich die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf Straßen, Wegen oder Plätzen stört und dadurch Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft." Wenn diese Bestimmung Gesetz werden sollte, so möchte durch sie dem Automobilismus ein ausreichender Schutz gegen Attentate usw. erwachsen. Daß dies beabsichtigt ist, zeigt auch die dem Vorentwurf beigegebene Begründung, die ausführt, es bestehe ein Bedürfnis, gröbliche Gefährdungen der Verkehrssicherheit, die ohne Beschädigung des Weges durch Bereitung in der Dunkelheit nicht oder nur schwer wahrnehmbarer Hindernisse, wie durch Ziehen von Drähten, Hinlegen von Balken u. dgl. oder durch Beseitigung oder Änderung von Wegezeichen oder Warnungstafeln herbeigeführt werden können, zu strafen. Soweit macht also Wortlaut und Begründung des § 182 einen für den Kraftfahrer durchaus vertrauenerweckenden Eindruck. Der Pferdefuß schaut aber heraus, wenn man die Begründung weiter verfolgt; da wird nämlich gesagt, „es sei kein ausreichender Grund vorhanden, nicht auch diejenigen mit nachdrücklicher Strafe zu belegen, die, ohne an oder auf dem Wegekörper selbst Veränderungen vorzunehmen, bei Benutzung der Wege durch rücksichtsloses Verhalten das Leben anderer vorsätzlich in Gefahr ...
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