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... nicht verlangt werden, dass sie dem Versicherungsnehmer anzeigt, er zahle zuviel Prämie. Ein anderer Fall betraf einen Automobilbrandschaden einer Fabrik, die eine Kollektivversicherung hatte. Als ein Bestandteil dieser Versicherung figurierten zwei Autos, die zusammen mit 18 000 Fr. versichert waren. Kurz vor dem Brande schaffte die Fabrik ein drittes neues Auto an, in der Meinung, dafür dann eines der ersten beiden zu verkaufen. Zur Zeit des Brandes waren also drei Autos da. Das neue Auto hatte einen Wert von 12 000 Fr. und war beim Brande unversehrt geblieben; gebrannt hat eines der erst versicherten beiden. Nun könnte man annehmen, dass das neue Auto für den Brandschaden gar nicht in Betracht käme; dem ist aber nicht so. Die drei Autos stellen im gesamten den Versicherungswert dar. Wären z. B. alle drei Autos verbrannt, würde die Versicherung 18 000 Fr. Entschädigung zu zahlen gehabt haben. War der Wert der ersten beiden vor dem Brande 12 000 Fr. und 6000 Fr., so war der Versicherungswert um 12 000 Fr. zu klein angegeben, statt mit 30 000 Fr. nur mit 18 000 Fr., also nur mit 3/5 des wirklichen Wertes. Das mit dem Werte von 12 000 Franken angegebene Auto verbrannte, der Wert vor dem Brande war wirklich 12 000 Fr., er muss aber nur mit3 /5 angenommen werden, also nur mit 7200 Fr. Es ist also immer am richtigsten, wenn der Automobilist ...
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