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... den Verkehr auf der Eisenbahn sowie die motorisierten Transporte auf der öffentlichen Strasse, zu Wasser und in der Luft, unter Wahrung der Interessen der Volkswirtschaft und der Landesverteidigung. Zu diesem Zweck sichert er die Zusammenarbeit der verschiedenen Verkehrsmittel und regelt ihren Wettbewerb. Dabei kann nötigenfalls vom Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit abgewichen werden.» Gegenüber der früheren Fassung, welcher der Ständerat in seiner überwiegenden Mehrheit zustimmte, ist nunmehr das auch im Gegenentwurf des Bundesrates enthaltene AI. 2 gestrichen worden, das eine Klausel zugunsten des privaten 'Motorverkehrs, darstellte' und lautete:, ,-•• «Der -Personenverkehr ohne Entgelt wird durch diesen Artikel nicht berührte Damit haben sich die ständerätliche und die nationalrätliche Fassung weiter angenähert. Sie unterscheiden sich heute bloss noch insofern, als die ständerätliche Version ausdrücklich vorsieht, dass erstens der Bund den Wettbewerb regelt und zweitensdie Interessen von Volkswirtschaft und Landesverteidigung gewahrt werden sollen. Während die Streichung des AI. 2 mancherorts als direkt gegen den privaten Automobilverkehr gerichtet empfunden wird, weil man der vorgebrachten Erklärung, es solle nur der gesetzliche Rahmen für die Ausführungsbestimmungen geschaffen werden, nach gewissen Aeusserungen in ...
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