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... besitze, dagegen bilde derselbe durchaus keinen Beweis für die moralischen Eigenschaften, wie insbesondere die Besonnenheit, das Pflichtund Verantwortlichkeitsgefühl des Betreffenden und den aus der Achtung der öffentlichen Ordnung und vor der Persönlichkeit der Mitmenschen entspringenden Willen, jede Gefährdung anderer Personen zu vermeiden. Und doch müssten, wie das deutsche Reichsgericht treffend ausgeführt hätte, in Anbetracht der durch zu rasches Fahren der Automobile für das auf den Strassen verkehrende Publikum bedingten Gefahr, sowie der offenkundigen Neigung vieler Automobilführer, sich über die bestehenden polizeilichen Vorschriften hinwegzusetzen und die Sicherheit des Strassenpublikums niedriger zu stellen, als die Schnelligkeit ihrer Fuhrwerke, gerade bezüglich dieser moralischen Eigenschaft hohe Anforderungen an die Chauffeure gestellt werden. Demgemäss müsste aber auch von den Automobilbesitzern verlangt werden, dass sie sich bei der Anstellung von Chauffeuren über deren moralische Eignung zu ihrem verantwortungsvollen Berufe durch Erkundigungen bei ihren früheren Geschäftsherren erkundigen, und pflichttreue Personen als solche anstellen. Der Beklagte habe nun in dieser Beziehung lediglich die ganz allgemeine Behauptung aufgestellt, dass sein Angestellter als zuverlässiger Chauffeur gelte, es dagegen unterlassen, hiefür irgendwelche ...
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