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... verlagern, ÜbergangsbestimmungenArt. 19 (neu) 1 Bis zum Inkrafttreten von Verfassungsbestimmungenfür eine koordinierte Verkehrspolitik mit einem Verkehrsfonds sind für die Finanzierung der Aufgabennach Artikel 26 Absätze 2, 3 und 5 zusätzlich zu den bisher geleisteten Bundesbeiträgenfür die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Abgeltunggemeinwirtschaftlicher Leistungen mindestens je ein Drittel des Zollzuschlags aufTreibstoffen und des Reinertrags des Treibstoffzolls nachArtikel 36 ter einzusetzen. 2 Der Einsatz dieser Mittel erfolgt so früh als möglich,aber spätestens im zweiten Jahr nach Annahme von Artikel 26 Absätze 2-5. 3 Artikel 36 ter Absatz 1 erster Satz der Bundesverfassung wird für die Zeit bis zumInkrafttreten von Verfassungsbestimmungen für einekoordinierte Verkehrspolitik mit einem Verkehrsfonds wie folgt geändert: Art. 36 ter Abs. 1 erster Satz 1 Der Bund verwendet einen Drittel des Reinertrages desTreibstoffzolis und zwei Drittel eines Zollzuschlages wiefolgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr : Fiskalleistungen des Strassenverkehrs(1989: in Millionen Franken) Abgaben auf Treibstoffen- Grundzoll (davon 50 % zweckgebunden für Strasse) 1283,0 - Zollzuschlag (davon 100 % zweckgebundenfür Strasse) 1660,5 - Wust 361,2' - Gebühren/Bezugsprovisionen 46,7' Abgaben auf Fahrzeugen und Zubehör- Zölle (inkl. ...
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