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... solchen « Abbau » nicht ern zu haben, wenn man aber sieht, wie im Ausland dies Gebührenherabsetzung in den etzten drei Jahren Fortschritte gemacht hat, so wird man nur bedauern müssen, dass auch in dieser Beziehung die Schweiz bald als isoierte «Preisinsel» die europäische Karte zieren wird. Besonders durchgreifend ist man in dieser Gebührenreduktian hl Deutschland vorge- Das eidg. Justizund Polizeidepartement nimmt in nachfolgendem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen neuerdings zu einigen Vorschriften des Automobilgesetzes Stellung: < Art 3, Abs. 3, des Automobllgesetzes. — Die in Absatz 3 von Artikel 3 des Automobilgesetzes für besondere Strassenverhältnisse vorbehalten örtliche Regelung durch polizeiliche Verkehrs Vorschriften bedarf ausnahmslos der Genehmigung der kantonalen Behörde. Unter •die Genehmigungspflicht fallen somit nicht nur die eigentlichen VerkehTseinschränkungen, sondern überhaupt alle Massnahmen, die die lokale Ordnung des Verkehrs bezwecken, also auch Verfügungen mit Bezug auf Parkplätze, zeitliche Beschränkungen des PaTkens, Stationierungsverbote usw. Art. 63, Abs. 2 und 3, der Vollziehungsverordnung; Teerund andere Baumaschinen als Anhänger an Motorlastwagen, Traktoren und Arbeitsmaschinen (Dampfwalzen usw.). Art. 63 der Vollziehungsverordnung regelt die Zahl und Axt der Anhänger, die an die einzelnen Motorwagentypen ...
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