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... — Theorie und Praxis. Wie überall im Leben, so sind auch in der Handhabung des Vortrittsrechtes Theorie und Praxis recht verschieden. Die beiden Arten von Vortrittsrechten, genauer ausgedrückt Durchfahrund Vorfahrrechten, wie sie in Art. 27 Abs. 1 und 2 des B.-G. verankert sind, scheinen auf den ersten Blick sehr deutliche Anweisungen an den Fahrer zu sein. Zweifellos war es die Absicht des Gesetzgebers, für Fälle, wo zwei Motorfahrzeuge an einer Kreuzung oder Gabelung, wozu auch die Strasseneinmündungen zu zählen sein werden, eintreffen, eine klare Situation zu schaffen, Dass nicht noch bestimmtere Anweisungen über das Verhalten gegeben worden sind, ist begreiflich, denn das Vortrittsrecht ist eines der allerschwierigsten Probleme der heutigen Verkehrsabwicklung. An Hand einiger Beispiele sei gezeigt, wo und in welchen Fällen das Vortrittsrecht in Anwendung kommt. In der Schweiz unterscheiden wir zwei Arten von Vortrittsrechten, nämlich dasjenige des von rechts Rommeaden, kurz gesagt Rechtsvortritt, und dasjenige der Hauptstrasse. Erstes Beispiel: Ein Motorfahrzeug nähert sich mit einer Stundengeschwindigkeit von 50 km einer Kreuzung; von rechts kommt gleichzeitig ein zweites Motorfahrzeug im 25 km-St-Tempo. Frage: Welches von beiden hat nun den Vortritt? Wir setzen voraus, es komme der Rechtsvortritt in Betracht, indem nämlich das Eintreffen auf ...
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