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... D i M o in ii Geröll nur im Winter. — Landwirtschaftliche Fuhr- Freiburg 19. XII. 1863 rechts links Beleuchtung - 2—10 %, werke brauchen kein Licht zu haben. Genf 2. II. 1900 rechts links Beleuchtung — 5—25 — Geröll im Winter und für Gummiräder. Der Fuhrmann soll stets die Pierde am Leitseil führen oder sich zur Seite der Pferde befinden und diese nie verlassen oder allein Glarus 6. V. 1883 rechts links Beleuchtung — 5—50 1j1 laufen lassen. — Ein Vorfahrender muss dem hinter ihm Fahrenden auf ein gegebenes Zeichen so viel Platz machen, als zum Vorbeifahren nötig ist. Graubünden 4. II. 1882 rechts links Beleuchtung^""-^""" 1 —10 — wie Glarus; Fuhrmann darf nicht schlafen. Das Nebeneinanderfahren zweier Fuhrweike während längerer 0 VII isiu Zeit, als das Vorbeifahren erfordert, ist verboten. Auf Strassen, -. All. IBM RolMiphliinn I auf welchen eine Strassenbahn angelegt ist, müssen bei Dunkel- Luzem und rechts links uclcuulluua Geröll 2—20 1/s heit alle Fuhrwerke mit Licht verschen sein. Fuhrwerke dürfen 1 IV 1886 °'er ' nicht länger als 24 Stunden auf einer öffentlichen Strasse belassen ! werden und müssen bei dunkeln Nächten durch brennende Laternen bemerkbar gemacht werden. 17 IV 1Q<O ^"es aubergistes eclaireront leurs places avec une ou plusieursW. 1A. 184a Schlitten lamernes durant la nuit. Les condueteurs ne devront pas ...
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