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... Münze — fernerhin zeigte schon eine erste Durchsicht der Vollziehungsverordnung, dass an die Fahrzeuge eine Reihe technischer Erfordernisse gestellt werden, deren Beachtung weitere Kosten und Bemühungen durch die Besitzer bedingt. Dem Lastwagenverkehr sind unter dem Einfluss der Bahnen die Hügel mächtig gestutzt worden, zahlreiche andere Erfordernisse haben sich, soweit für deren Berücksichtigung nicht besondere Anpassungsfristen eingeräumt wurden, ebenfalls schon geltend gemacht. Kurzum: Der Motorfahrzeugbesitzer ist keineswegs mehr im Zweifel darüber, dass, was ihn anbetrifft, das Automobilgesetz in Wirkung getreten ist. Nun wenden sich aber Gesetz und Vollziehungsverordnung nicht nur an die Automobilisten, sondern sie bringen für die übrigen Strassenbenützer, wie vor allem auch für die Kantone, eine Reihe Verpflichtungen mit sich. Es wird im Ernste niemand erwartet haben, dass mit dem 1. Januar der Strassenverkehr mit einem Schlag eine neue Prä- gung annehmen und sich alsbald in den neuen, für ihn vorgesehenen Bahnen abwickeln werde. Gut Ding will Weile haben, und so wurden Uebergangsbestimmungen in die Vollziehungsverordnung aufgenommen, welche die Fristen vorgesehen, innert denen dem Automobilgesetz restlose Nachachtung zu verschaffen wäre. Einzelne Kantone zeigen nun aber keineswegs übertriebene Eile, um zur Durchführung der Verordnung «die ...
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