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... so hat das eidg. Versicherungsgericht sich darauf beschränkt, zu erwähnen, dass es nicht absolut notwendig gewesen wäre, den Ausschluss überhaupt auf Autobenützer auszudehnen, und das um so weniger, als ja von Seiten des eidg. Versicherungsgerichts anlässlich der früher zu beurteilenden Fälle eine Andeutung in dieser Richtung niemals gemacht worden war. Unter diesen Umständen wird man wohl annehmen dürfen, die Suval werde nunmehr auf jeden Ausschluss der Automobilunfälle verzichten und es beim vollständigen Ausschluss der Motorradunfälle bewenden lassen. Diese Stellungnahme wird ein praktisch einfaches und zugleich finanziell gesundes Funktionieren der Versicherung ermöglichen. Zum Schluss glaubte das eidg. Versicherungsgericht mit Nachdruck darauf hinweisen zu sollen, dass es den Notwendigkeits- Oder Nützlichkeitsgründen, die einen Arbeiter oft zum Ankaufe eines Motorrades bestimmen, das ihm gestattet, mit seiner Familie nicht in den Bannkreis der Städte abwandern zu müssen, sich jeden Tag mit Leichtigkeit an seine Arbeitsstelle zu begeben, mit einem Wort: seine ganze Lage zu verbessern, keineswegs verständnislos gegen- übersteht. Diesen Opportunitätsgründen kann immerhin Rechnung getragen werden durch den Abschluss von privaten Versicherungen, der den Motorradbesitzern auch ruhig zugemutet werden darf. Dr. J. Graven. Es zeigt sich nun ...
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