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... Für Lastwagen, mit welchen auch Personentransporte ausgeführt werden, muss die zu deckende Schadensumme pro Ereignis mindestens Fr. 150,000.— betragen. Die Gebühren sind hauptsächlich für Verbesserung der Strassen zu verwenden. Mr. 4. — BERN, den 27^ Januar 1922. v ; | () M OB! L-R E VU E treffenden Jahres geltende Kontrollkarte gegen eine Taxe SVlotorlastwagen für de,-» Porsonontransport bevon Fr. 15.— bis Fr. 30.— für Automobile und Fr. 8.— nötigen die vom Regicrnngsrat zu bestimmenden besondern für Motorvelos an den Kontrollstellen Brünig oder Hergiswi! Schutzvorkehrungen. zu lösen und jeweilen vorzuweisen. Kanton Glarus. Gebühr nach Vollziehungs- Kanton Zug. Gebühren nach Bescliluss vom Verordnung vom 13. Oktober 1920: 30. Juni 1921: A. Motorwagen : Ausstellung der Fabrbawiliigungskarte: von 2—5 PS Fr. 100.— für Automobilführer Fr. 10.— dann für jede weitere PS .... „ 20.— mehr .. Motorfahrer „ 5.— Maximum „ 600.— » Erneuerung gelten die gleichen Gebühren. B. Motorfahrräder: A% Personenwagen: Zweiräder für eine Person, ohne Anhänge- .. 1f. _c „ inn wagen .... Fr 40 - bis 10 PS IT. 100.— Motorräder mit Seiteno'dcr Änhängewagen „" 7oivon ?,{"'£ PS für jede weitere PS Fr- }£.- mehr Vor Ablauf des 1. Halbjahres erteilte Bewilligungen = " -* "f* » • " » » » X-'~ " ganze Gebühr. » "j| r* " > » » » » qo'~ ...
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