Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... Folge, dass die Mithalter gegenseitig keine Ansprüche stellen können. DieVersicherungs-Information (vi) weist in diesem Zusammenhangauf folgendes hin: Wird ein Mithalter beieinem Unfall als Lenker oder Passagier verletzt, besteht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung kein Forderungsrecht. Jeder Mithalter hat sich deshalb zu vergewissern,dass er über eine private oder eine betriebliche Unfallversicherung ausreichenden Schutzgeniesst. Wird durch den Betrieb des Fahrzeugs eine Person verletzt,die nicht Mithalter ist, besteht durch die obligatorisch abzuschliessende Haftpflichtversicherung der übliche Versicherungsschutz. Der Abschluss einer Insassen-Unfallversicherung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn auch nichterwerbstätigePersonen als Lenker oder Mitfahrer in Frage kommen. Mangels betrieblicher Vorsorge sind diese Personen oft ungenügendgegen Unfallfolgen versichert. Es empfiehlt sich, bei einer«Autoteilet» neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Damit kann verhindert werden, dassbei einem selbstverschuldeten Unfall einer der Miteigentümerdie Reparaturkosten oder - bei einem Totalschaden - gar denErsatzwert des Fahrzeugs aus der eigenen Tasche berappenmuss. Diese Empfehlung gilt insbesondere für neuere Fahrzeuge; später dürfte eine Teilkaskoversicherung genügen Abgesehen ...
Kommentare