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... 5, an der Mazimiliansstraße. Mitteilungen für Club-Mitglieder Präsidialbekanntmachungen, Motorbootsverkehr. Infolge Bundesratsverordnung vom 29. Juli 1915 durften seit dem 15. August 1915 Motorboote nur verkehren, wenn sie zum Verkehr ausdrücklich zugelassen waren; die bei den zuständigen höheren Verwaltungsbehörden zu beantragende Zulassung war an sehr einengende Beschränkungen geknüpft. Unsere wiederholten Eingaben vom 24. Februar d. J. und 20. April d. J., jene Bundesratsverordnung nunmehr wieder aufzuheben, haben jetzt eine vorläufige Erledigung gefunden. In seiner Sitzung vom 27, Juni d. J. hat sie der Bundesrat dahin abgeändert, daß Motorboote, die bereits vor dem Erlaß des Verbotes in Betrieb waren, auf Antrag der Besitzer eine Fahrerlaubnis für die Sonnabende und Sonntage zunächst bis zum 15. Oktober d. J. erhalten können. Wir hatten es bereits früher anerkannt, daß über die einengenden Vorschriften hinaus einigen Motorbootsbesitzern, welche ihre Besitzungen nur auf dem Wasserwege erreichen können, auf Antrag die Benützung ihrer Motorboote für bestimmte Stunden freigegeben worden war, und begrüßen nun natürlich im Interesse unserer motorbootsporttreibenden Mitglieder diese neue Verordnung, wenn auch die Hoffnung, eine allgemeine Freigabe für diese Saison zu erhalten, nunmehr wohl aufgegeben werden muß. Neubauten, die bis zum 15. August ...
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