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... Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. 8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. J. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30 % des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. J, 20% „ „ „ „ „ 24. Mai d. J„ 25 1/2 „ „ „ „ „ 23. Juni d. J., 25 1/2 „ „ „ „ „ 20. Juli d. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1000 Mark brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von JL 300: JL 100 am 24. Mai, JL. 100 am 23. Juni, JL 100 am 20. Juli; die Zeichner von ^.200: M. 100 am 24. Mai, JL 100 am 20. Juli; die Zeichner von JL 100: JL 100 am 20. Juli. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die ...
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