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... irgendwelche Entschädigungspflicht an die konzessionierte Kraftwagenunternehmung, jederzeit auf der konzessionierten Strecke eigene Postkurse zu unterhalten oder neu einzurichten, sobald ihr dies aus irgendeinem Grunde angezeigt erscheint. Das Recht der Konzessionserteilung steht dem Postdepartement zu. Im Rekursfalle entscheidet der Bundesrat endgültig. Die Erteilung derartiger Konzessionen sowie ihre Erneuerung erfolgt auf Antrag der Oberpostdirektion, nach Anhörung des Sekretariates des schweizerischen Eisenbahndepartements, der betreffenden Kantonsregierungen und durch deren Vermittlung auch der Lokalbehörden. Die Konzession wird, wenn nicht besondere Verhältnisse die Festsetzung einer andern Dauer rechtfertigen, jeweilen auf zehn Jahre erteilt. Bei Ablauf der Konzession hat der Bund das Recht, den Betrieb auf eigene Rechnung zu übernehmen und das Betriebsmaterial sowie allfällige Liegenschaften gegen angemessene Bezahlung zu erwerben. Jedes Konzessionsbegehren intiss wenigstens zwei Monate vor der beabsichtigten Betriebseröffnung der Oberpostdirektion eingereicht werden, begleitet von einem technischen Bericht und einem Finanzausweis. Die Konzession erstreckt sich nur auf die regelmässige Beförderung von Personen und deren Gepäck mittelst Kraftwagen, während die Beförderung von geschlossenen Briefen, Karten mit schriftlichen Mitteilungen ...
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