Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... mit Personenwagen ist somit gestattet. Diese Anhänger haben mit Ausnahme der Vorschrift über die Länge den sämtlichen Vorschriften von Art. 17, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung zum eidg. Automobilgesetz zu entsprechen: Sie müssen weniger breit als der Zug- •wagen sein; ihr Gesamtgewicht darf 500 kg nicht übersteigen; sie müssen mit Luftreifen, einer betriebssichern, gefederten Kupplung, einem Schlusslicht und einem Licht zur Beleuchtung des Kontrollschilds versehen sein. Was die Länge anbetrifft, so verfügen wir gestützt auf Art. 12, Abs. 5. der Vollziehungsverordnung zum eidg. Automobilgesetz, dass vorderhand bis 31. Dezember 1934 zum Sammeln von Erfahrungen Anhänger an Personenwagen zum Transport von Segelflugzeugen b i s z u einer Gesamtlänge von 11 Metern zum Verkehr zugelassen werden dürfen. Die Länge ist zu messen von der Rückwand des Zugwagens an bis zum hintern Ende des Anhängers. Mit Rücksicht auf die grosse Länge dieser Anhänger sind sie ausser den hinten anzubringenden Leuchtvorrichtungen vorn mit zwei weissen, nicht blendenden, schräg nach aussen gerichteten Lichtern zu versehen. Der Zugwagen muss mit einem Warnungsechild gemäss Art. 66 der Vollziehungsverordming zum eidg. Automobilgesetz ausgerüstet sein. Um eine Gefährdung des übrigen Strassenverkehrs nach Möglichkeit zu vermeiden, wird diese Bewilligung nur unter der Bedingung ...
Kommentare