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... sequenzen für unsere Gesellschaft und Wirtschaft MÄRZ DER GESETZESTEXTDie Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 82 Abs. 4 (neu) 3 Innerorts beträgt die generelleHöchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zuständige Behörde kann inbegründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie kann insbesondere die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen hinaufsetzen, sofern dies die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden sowie derSchütz der Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen. Die Übergangsbestimmungender Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 (neu)Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 82 Absatz 4durch Volk und Stände erlassen die zuständigen Behörden notwendige Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden Höchstgeschwim digkeiten innerorts an. ABSTIMMUNG ÜBER DIE TEMPO-30-INITIATIVE Das ist der falsche Weg Wenn sich die Beratungsstelle fürUnfallverhütung (bfü) gegen die Tempo-30-Initiative ausspricht -verwunderlicherweise zwar nicht mit einem Pressecommunique aus eigenem Antrieb -, muss sie triftige Gründe haben. Und diese gibt es auch. Schon der Ansatz derInitianten ist falsch, wollen sie doch flächendeckend Tempo 30 einführen, obwohl Ausbaugrad und Erscheinungsbild der Strassen innerorts sehr heterogen sind. Es gibt siedlungsorientierte, esgibt aber auch schnelle verkehrsorientierte Strassen, die eine grosse Verkehrsmenge zu bewältigen ...
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