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... verfällte die Motorfahrzeugkontrolle Graubünden den Halter in eine Busse von 40 Franken, die vom Ausschuss des kantonalen Verwaltungsgerichtes als Rekursinstanz bestä- tigt wurde. In Fällen geringfügiger Verkehrsübertretungen sei es zulässig, den Halter eines Motorfahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen, wenn dieser mit dem Einwand, nicht selbst gefahren zu sein, die Verantwortung nicht übernehmen wolle und den Namen des fehlbaren Lenkers nicht bekanntgebe. Die Missachtung einer allgemeinen Verkehrsregel, wie das Fahren mit übersetztem Tempo (Art. 32 SVG), wird aufgrund der Allgemeinen Strafbestimmung in Art. 90 SVG geahndet. Nach dieser macht sich jeder Strassenbenützer strafbar, der durch sein Verhalten einer Verkehrsregel zuwiderhandelt Im konkreten Fall war nicht erwiesen, dass der Halter des deutschen Wagens die in Frage stehende Geschwindigkeitsübertretung als Lenker begangen habe oder ob er als Teilnehmer an der Widerhandlung eines andern Lenkers beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz belangte ihn ausschliesslich als Halter des von der Radaranlage erf assten Wagens. Dafür fehlte aber die gesetzliche Grundlage. Die besonderen Pflichten der Halter und ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für Widerhandlungen anderer Lenker ihres Fahrzeuges werden im Strassenverkehrsgesetz und in den dazugehörenden Verordnungen umschrieben und ...
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