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... und seit mehreren Jahren auch in unserem Lande einen gewissen Absatz finden, nicht genügend Rücksicht genommen haben. Diese Grosstraktoren haben einen Radstand bis zu 3,1 m und müssen zur Erhöhung der nötigen Adhäsion mit einer Belastung des Tragraums bis zu 2000 kg (Ballast oder Nutzlast) zugelassen werden können. Demgemäss sehen wir uns veranlasst, unsere Auslegung im Kreisschreiben vom 14. Februar 1933 dfchin zu ergänzen, dass von Fall zu Fall Fahrzeuge mit einem Radstand bis zu zirka 3,1 m und einer Traglast (Ballast oder Nutzlast) bis zu 2000 kg als Traktoren zugelassen werden können, sofern im übrigen das im erwähnten Kreisschreiben dargestellte Hauptkriterium des Traktorp vorliegt: die Uebersetzun^en müssen so gebaut sein, dass ein langsames Anziehen, insbesondere im ersten Gang, ermöglicht wird, der im Maximum 6 km/St, bei voller Tourenzahl des Motors machen soll. Art. 66. — Um seinen Zweck erreichen zu können, muss das in Art. 66 vorgesehene Warnungsschild auf der dem begegnenden Fahrzeug zugekehrten Seite, also auf der linken Seite des Zugwagens, gut sichtbar und ohne die Sicht des Führers zu beschränken, angebracht sein, Das Bild des Schilds entspricht demjenigen des Signals Nr. 22 (Vorsichtssignal) der bundesrätlichen Verordnung vom 17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation. Die Ausmasse des Schilds müssen so sein, dass es weder ...
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