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... gemachten Schwierigkeiten, sowie bei der fast vollständigen Unmöglichkeit, bezüglich der für diese Länder gültigen neuen Verkehrsvorschriften genaue und sichere Informationen zu erhalten ». Der Präsident des A. C. S. konnte die Angelegenheit, was Deutschland anbetrifft, im Monat Mai zur Sprache bringen beim Besuch eines Delegierten des Deutschen Automobil-Clubs in Genf « bezüglich Wiederanknüpfung der internationalen Beziehungen». Der Delegierte versprach, alsbald nach seiner Rückkehr nach Berlin die nötigen Schritte zu tun. Der Erfolg ist zu sehen in einer Bekanntmachung des deutschen Generalkonsulats in Zürich, deren Inhalt sich kurz folgendermassen zusammenfassen lässt: Nach einer Verordnung der badischen Regierung vom November 1918 ist jeder Verkehr mit Kraftfahrzeugen über die deutschschweizerische Grenze verboten: doch hat inzwischen das Ministerium des Innern in Karlsruhe im Dezember 1919 das badische Bezirksamt in Konstanz angewiesen, von Fall zu Fall zuverlässigen Personen (nach Genehmigung des Hauptsteueramtes) in begründeten Fällen den Grenzüberschritt zu gestatten. Solchen wird die Genehmigung ohne langwierige Verhandlungen erteilt. Jedoch kann von einer Aufhebung der Automobilverkehrsbeschränkungen zurzeit noch nicht abgesehen werden. In Hinsicht auf den württembergischen Grenzverkehr ist eine ähnliche Regelung nicht getroffen ...
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