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... sein. Dabei wäre es völlig verfehlt, ihm unlautere Absichten oder gar Profilierungssucht um jeden Preis zu unterstellen oder in ihm einen blinden Eiferer zu sehen. Albrecht ist dazu viel zu intelligent und integer. Und ein Autofreak ist er schon gar nicht. Worum also geht es ihm? Ihm geht es ausschliesslich um die Sache. Insofern sind seine Ansichten durchaus ernst zu nehmen, selbst wenn man sie nicht teilt. Albrecht bezeichnet die bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes SVG) als ausserordentlich streng im Vergleich zu den übrigen Delikten, bei denen der Strafvollzug im allgemeinen recht grosszügig bedingt aufgeschoben werde, und er schält drei Hauptgründe für diese Beurteilungspraxis heraus. Ausgangspunkt der Argumentation sei immer noch die Tatsache, dass auch geringe Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten. Demzufolge lege derjenige, der unbekümmert um diese Tatsache ein Fahrzeug lenke, mangelndes Verantwortungsbewusstsein an den Tag, was auf einen Charakterfehler schliessen lasse. Deshalb sei beim Verzicht auf den Strafvollzug grosse Zurückhaltung angezeigt. Aus spezialpräventiven (die Strafverbüssung soll den Bestraften vor weiteren Delikten abhalten) und generalpräventiven (die Strafdrohung soll den Menschen vom Unrecht abhalten) Gründen seien an ...
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