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... et orbi verkünden, dass die Act bezwecke, den durch Motorfahrzeuge besorgten Gütertransport auf den Strassen zu regeln und über die Verwendung solcher Fahrzeuge auf bestimmten Strassen zu wachen, gewisse Artikel des Strassenverkehrsund des Eisenbahngesetzes abzuändern und die Grundlagen für die Einsetzung eines Rates zu schaffen, der sich mit Transportfragen beschäftigt. Drei Teile umfasst die Act: einen ersten über den Strassenverkehr, einen zweiten über den Bahnverkehr und einen letzten endlich über die Modalitäten der Schaffung des erwähnten Rates. Einer der Angelpunkte des Gesetzes ist in der Vorschrift niedergelegt, wonach jedermann, der ein zur Beförderung von Gütern eingerichtetes Strassenfahrzeug benützt und dafür Geld annimmt, einer Lizenz bedarf. Nicht unter den Begriff des «Gütertransportes gegen Bezahlung» fallen die Ablieferung oder das Sammeln von Gütern im Rahmen eines gewerbsmässigen Betriebes oder von Gütern, deren Behandlung derjenige, der das Fahrzeug benützt, gewerbsmässig vornimmt (was ungefähr unserem Werkverkehr entspricht). Weiter bleiben lizenzfrei die Beförderung von Gütern durch Personen, welche in der Landwirtschaft tätig sind, sowie durch Auto-Industrie, -Handel und Reparaturgeschäfte. Dreierlei Lizenzen sind im Gesetz vorgesehen. Zum gewerbsmässigen Gütertransport mit Motorfahrzeugen ermächtigt die Lizenz A. Sie ...
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