Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... übernimmt und als „Führer" des Kraftfahrzeugs gilt. (Abs. 2,) Auch die neueii Vorschriften, betreffend die Ausbildung von Fahrschülern, vom 1« März 1921, heben ausdrücklich hervor1), daß bei den Übungsfahrten der Fahrlehrer die Verantwortung übernimmt. Dies gilt selbstverständlich auch für diejenigen Fahrten, welche zwecks Ablegung der Fahrprüfung selbst vorgenommen werden,2) Diese im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften sind zwingende, d, h. der Fahrlehrer muß diesen Fahrten persönlich beiwohnen und darf sich nur durch solche Personen vertreten lassen,,die gleichfalls im Besitze des Fahrlehrerscheins sind. Unzulässig und strafbar ist daher die Vertretung durch Angestellte des Fahrlehrers, die nicht im Besitze der Fahrerlaubnis sind. Für Unfälle auf solchen Fahrten trifft den säumigen Fahrlehrer ohne weiteres die volle strafund zivilrechtliche Haftung. — Durch eine bloße Begleitung wird ferner den obigen Bestimmungen nicht genügt; Der Fahrlehrer muß die Schüler bei den Fahrtproben derart beaufsichtigen, daß er jederzeit in der Lage ist, in die Steuerung des Fahrzeugs selbsttätig einzugreifen; Dasselbe gilt für Kraftfahrzeuge, die einen geeigneten Platz für ihn nicht bieten, z. B. bei Krafträdern, Hier muß sich der Fahrlehrer durch Begleiten mit einem anderen Kraftfahrzeug gleichfalls in solcher Nähe des ...
Kommentare