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... geschehen sei. Bezüglich des zweiten Vorwurfes, basierend auf der Tatsache, dass das Automobil auf der linken statt auf der rechten Strassenseite gefahren, habe die I. Instanz übersehen, dass ein Tramwagen von rückwärts angefahren kam, und zwar in einer weitaus rascheren Gangart als das 10 km Tempo des Automobiles. Unter diesen Umständen wäre es geradezu unsinnig gewesen, mehr nach rechts und damit auf die Tramlinie zu fahren. Des weitern wurde darauf hingewiesen, dass gemäss den Depositionen eines der wichtigsten Zeugen die Distanz des Automobils vom Randstein ca. 2 m betragen hätte und dass für den Velofahrer genügend Raum vorhanden gewesen wäre, rechts auszuweichen. Wenn der Führer des Automobils irgendwie inkorrekt gefahren wäre, so wäre zweifellos seitens des Tramführers, der ihn beobachtet, die Fahrweise des Automobils nicht als richtig bezeichnet worden. Dieser Zeuge habe expressis verbis deponiert: «Wenn ich mit einem Tramwagen dahergekommen wäre, so wäre der Velofahrer unter den nämlichen Verhältnissen ganz sicher in meinen Wagen gefahren. Das Automobil konnte überhaupt nicht ausweichen, da der Velofahrer recht eigentlich in dasselbe hineinfuhr. Der Fehler bestand darin, dass er, statt links neben dem Geleise an der Bäckerei Hämiker vorbeizufahren, plötzlich nach rechts quer über das Geleise abbog. Wir Tramführer sind, wie wohl begreiflich, keine ...
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