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... ergab. B. war schon in den zwei Jahren zuvor dreimal wegen Führens eines Mptorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft worden. Das Bezirksgericht Mittelland erklärte den Rollerfahrer schuldig der mangelnden Beherrschung seines Fahrzeuges, der Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie des Fahrens ohne gültigen Führerausweis und bestrafte ihn dafür mit zwei Monaten Gefängnis und 200 Franken Busse. Zudem verfügte es die einmalige Publikation des Urteils im Amtsblatt des Kantons St. Gallen. Das Obergericht von Appenzell-Ausserrhoden änderte den Entscheid in dem Sinne ab, dass die Ver- öffentlichung des Dispositivs im Amtsblatt von Ausserrhoden und nicht in jenem von St. Gallen zu erfolgen habe. Hiegegen erhob die kantonale Justizdirektion Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Obergericht sei anzuhalten, die Veröffentlichung des '"StrafUrteils in erster Linie am Wohn- Die Publikation des Dispositivs am Tatort hat aber ebenfalls ihre Vorteile. Sie dürfte dem Urteilskanton leichter fallen und auch näher liegen als die Anrufung einer ausserkäntonalen Behörde. Dazu kommt, dass die Oeffentlichkeit am Ort der Widerhandlung, an der Bekanntgabe des Urteils besonders interessiert ist. Für beide Lösungen lassen sich somit gute Gründe vorbringen. Nachdem sich aber das Obergericht für die Publikation im ...
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