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... keine Anmeldung hiefür vor, wohl ein typisches Zeichen der ungünstigen Wirkung einer Reihe in letzter Zeit eingegangener Motor-Omnibus-Unternehmungen, die vorauszusehen war. Im Einverständnis mit dem Tit. Eidg. Militärdepartement erhielt Art. 19 des Reglements für den Wettbewerb der industriellen Motorfahrzeuge folgenden Zusatz: « Fahrten über Ackerboden etc. können schweren Fahrzeugen auf Wunsch des Konstrukteurs erlassen werden, ohne dass deshalb den betreffenden Wagen Strafpunkte angerechnet werden dürfen. » Diese Bestimmung musste aufgenommen werden, da mit schweren Wagen auf weichem Terrain bekanntlich nur schwer manöveriert werden kann und eine spezielle Bereifung nötig sein würde, um die vom Militärdepartement gewünschten Fahr-Uebungen auf Feldwegen, Ackerboden etc. vornehmen zu können. |N Ergänzung unseres Leitartikels in der letzten Nummer der «Automobil-Revue» bringen wir heute die Liste der zur Fahrt angemeldeten Vehikel. Die Anmeldungen zur Konkurrenz sind über alles Erwarten zahlreich eingegangen: nicht weniger als 18 Lastwagen aller Systeme und der verschiedensten Tragkräfte werden an der Fahrt teilnehmen und schon ein flüchtiger Blick in die Liste zeigt, dass von der Schweiz sozusagen alle nennenswerten Automobilfabriken gemeldet haben, die erfreulicherweise durch zwei Wagen des Auslandes ergänzt werden. Innerhalb der Nennungsfrist sind ...
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