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... einem Triebwagen zusammengestoßen. Der Fahrer hatte im Nebel bei etwa 40 Meter Sicht angehalten, beide Fenster heruntergekurbelt und Ausschau gehalten. Er fuhr dann im Schritt an. Plötzlich tauchte das Schienenfahrzeug aus dem Nebel auf und stieß gegen den Anhänger. Der Richter sprach den Fahrer schuldig. Die Begründung ist so einmalig, daß nicht daran vorübergegangen werden kann. Sie lautet wörtlich: „Von dem Angeklagten mußte daher erwartet werden, daß er zumindest den Motor abstellte und sich bis an den Bahnkörper heranbegab und sich nicht nur auf die Augenbeobachtung oerließ, sondern auch mit seinem Gehör, notfalls durch Auflegen des Ohres auf die Schienenstränge, sich unzweifelhaft oersicherte, daß kein Zug herankam." Das Urteil beweist, daß der betreffende Richter wohl seinen „Winnetou" gut kennt. Er hätte ja auch noch als weiteren Ratschlag das Verfahren mit dem Messer mit zwei Klingen nennen können! (Wenn man es aufklappt und mit einer Klinge in den Boden stößt, die andere Klinge jedoch zwischen die Zähne nimmt, dann kann man auch auf große Entfernung feststellen, ob sich etwas nähert!) Genug des grausamen Spiels! Wir sehen schon an Bahnübergängen die ausgestiegenen Kraftfahrer reihenweise knien und die Ohren an die Schienen legen, wenn dieses Urteil bestehen bleibt! So ruird es also in Zukunft an den unbeschrankten Bahnübergängen ...
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