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... sehen sich nun viele Fahrzeughalter einer sehr unliebsamen. Lage gegenüber. Die vorgeschriebene Abschirmvorrichtung kann nicht angebracht werden^ weil sie nicht lieferbar ist, also bleibt nichts anderes übrjg, ais mit dem abgeschirmten blauen Licht weiterzufahren, wodurch man sich aber strafbar macht. In Zürich ergab sich zum Beispiel am 3. Juli abends die Situation, dass 50 % der zirkulierenden Motorfahrzeuge mit blauer Beleuchtung* versehen waren. Haben nun deren Halter eine Verzeigung und Busse zu gewärtigen? Eine Anfrage bei den Luftschutzorganen hat ein klares Ja ergeben, womit sich nun eine « verheissungsvolle » Bussenaktion ankündigt. Und dies, trotz- ^dem der Automobilist am heutigen Zustand völlig unschuldig ist. Die Hauptverantwortung daran liegt bei den Behörden, welche zum einen die technischen Detailvorschriften mit einer unentschuldbaren Verspätung von mehr als einem Monat herausgegeben und zum andern gar nichts vorgekehrt haben, damit die Konetruktionsfirmen über eine genügende Zahl sofort lieferbarer Abschirmvorrichtungen verfügen. Es fehlte an jedem planmässigen Disponieren; aufs Geratewohl hat man befohlen und sich wohl keine Gedanken darüber gemacht, ob das Befohlene auch durchführbar sei. Und nun schiebt man leichten Herzens die ganze Schuld dem Fahrzeughalter zu: er hätte sich früher dafür interessieren sollen! Als ob er ...
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