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... geben möchten, daß es überhaupt nicht in Kraft tritt, daß es also dem kommenden Bundestag nach besserer Vorbereitung überlassen bleiben möge, diesen Komplex noch einmal zu studieren und notfalls neu zu regeln. Das einzig Erfreuliche an diesem Gesetz ist die Tatsache, daß sich der Bundestag, unserer Anregung folgend (die noch einmal in letzter Stunde vor der entscheidenden Sitzung des Verkehrsausschusses vorgetragen wurde), entschließen konnte, Personenwagen und Motorräder gleichmäßig zu behandeln, also die vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung für Motorräder auf Bundesund Landstraßen fallen zu lassen. Geblieben aber ist die innerörtliche Geschruindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, die man — so war die Meinung im Bundestag — einmal versuchen solle, um festzustellen, ob dadurch die Zahl der Unfälle nun wirklich gemindert werden könne. Was sagt der Bundesrat dazu? Im Bundesrat wird die Auffassung vertreten, daß dieses Gesetz über allgemeine Höchstgeschwindigkeiten nach dem Willen des Bundestages ein selbständiges Gesetz sein und unabhängig von der Straßenverkehrsordnung bestehen soll. Dies würde nun dazu führen, daß auch die Polizei bei Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben an die innerörtliche Beschränkung von 50 km/h gebunden wäre, da das Gesetz keine Ausnahmebestimmung für die Polizei vorsieht, damit also die Ausnahmebestimmung des § 48 der StVO ...
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