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... sind in dieser Verordnung nicht widersprechenden Vorschriften der kantonalen Bauund Feuerpolizei. Unter den allgemeinen Bestimmungen wird gesagt, dass die Verarbeitung von Farben und Lacken im Spritzverfahren im Freien oder in besonderen Bäumen, die keinem anderen Zwecke dienen, zu erfolgen hat. Die Farben müssen in ihren Verschlusspackungen gut bezeichnet werden. Besonderen Schutz verdient der Arbeiter oder Bediener der Anlage, der mit den Stoffen zu arbeiten hat, die verspritzt werden sollen. Deshalb ist die Verarbeitung bleihaltiger Farben oder solcher, die mit Tetrachlorkohlenstoff oder chlorierten Kohlenwasserstoffen gelöst oder verdünnt sind, nur dann zulässig, wenn die durch Pigmentteilchen oder Lösungsmittel verunreinigte Luft restlos abgesaugt wird und auch der Arbeiter gegen Verunreinigung durch Farbe geschützt ist. Besondere Beachtung verdient vor allem die Ventilation. Die Farbnebel, das heisst die durch Farbbestandteile geschwängerte Luft, sind nach Möglichkeit an der Entstehungsstelle abzusaugen. Vor allem muss Frischluft durch einstellbare Oeffnungen in den Farbspritzraum genügend eingelassen werden, und zwar soll die Luft bei kalter Witterung vorgewärmt werden. Dem Ventilator ist zur Zurückhaltung der Farbteilchen ein leicht auswechselbarer Filter, vorzuschalten. Kann die restlose Erfassung der verunreinigten Luft nicht ...
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