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... die neue StVO aufnähme, um dem zuständigen Polizeidirektor die Möglichkeit zu geben, sich selbst eine Buße zuzudiktieren?« Dr. Rutschke: »Ja. Ich sehe nicht ein, daß ein Kraftfahrer von derselben Verwaltung bestraft werden kann, die nicht selber bereit ist, alles zu tun, um eine Behinderung des Verkehrs zu vermeiden.« MW: » Wir haben uns einmal den Floegel- Hartung angesehen, den bekannten Kommentar zur StVO. Es gibt da eine Stelle, da heißt es Besonders langsames Fahren . . . kann eine (strafbare) Behinderung des nachfolgenden Verkehrs bedeuten. Wenn nun jemand den Autofahrer durch unnötige Schilder zwingt, besonders langsam zu fahren, dann behindert er indirekt den Verkehr — müßte sich also strafbar machen.« Dr. R.: »Ich bin nicht sicher, ob jedes Gericht so urteilt. Aber zumindest ist die Argumentation dicht dran.« MW-, »Wir haben hier auch das Urteil eines Bremer Gerichts. Darin steht: Im Fahren mit eingeschalteter Parkleuchte kann dann ein Verstoß gegen den § 1 liegen, wenn dadurch bestimmte — wenn auch nicht namentlich festgestellte — andere Verkehrsteilnehmer in der zügigen Fortbewegung behindert worden sind. Wenn schon durch eine versehentlich eingeschaltete Parkleuchte andere so behindert werden, daß es strafbar ist, dann müßte es erst recht strafbar sein, wenn eine Behörde Autofahrer unnötigerweise behindert, indem sie ein ...
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