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... um solche Fahrzeuge, die auf dem Dach aufbauartige Propagandaeinrichtungen montiert hatten oder die auch auf der Vorderseite des Wagens Beschriftungen aufwiesen. Gegen dieses Ansinnen der Polizei opponierten die betroffenen Firmen, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese Art von Reklame für sie lebenswichtig sei und dass auch Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs solche Reklameeinrichtungen trügen. So besitzen, wie hier gleich festgestellt sei, die Berner Trams auf dem Dach die bekannten Bretter zur Anbringung von Propagandaschriften. Von allem Anfang an hatte dabei die Polizei die Absicht, diese Vorrichtungen als nach oben verlängerte Seitenwände gelten zu lassen, womit bei Tramwagen wie bei Motorfahrzeugen derartige Vorrichtungen hätten beibehalten werden können. — Die Polizei ihrerseits machte geltend, es handle sich um eine rechtskräftige Vorschrift zur Hebung der Verkehrssicherheit, die unbedingt durchgesetzt werden müsse. Unsicherheit in der Anwendung einer Vorschrift Wieweit der zitierten Verordnung allerdings Nachachtung zu verschaffen sei, darüber waren sich die zuständigen Instanzen selbst nicht ganz im klaren, denn sie Hessen, wie bereits erwähnt, bis dahin den Dingen freien Lauf. Bei diesem Zustand konnte es daher auch keine klärenden Gerichtsentscheide geben. Die Stadtpolizei trug sich deshalb mit der Absicht, einen solchen zu provozieren, ...
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