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... haben die zur Aufsicht über diese Verordnung zuständigen kantonalen Amtsetellen zu bezeichnen.2 Das eidg. Justizund Polizeidepartement übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus. Das Departement kann in Fällen, wo seine Entscheidung angerufen wird, die durch die Verordnung erfassten Unternehmungen durch Fachleute besuchen und kontrollieren laseen. * In Streitfällen oder in Fällen ungleicher Handhabung der Vorschriften sowie bei willkürlichen Bussenverfügungen ist der Rekurs an den Bundesrat zulässig Das als eidg. Instanz vorgesehene Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat andere Funktionen zu vollziehen als die Strassenpolizei auszuüben, wie sie das gesamte Automobilgesetz umfasst. Es sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die ganze Verordnung ausschliesslich nur die Verkehrssicherheit bezweckt und nicht andere soziale Einrichtungen, für die dann dieses Amt zuständig wäre. Zur Aufrechterhaltung des ganzen Zusammenhanges mit dem Automobilgesetz ist es viel besser, wenn die Oberaufsicht in einer Hand beim eidg. Justizund Polizeidepartement vereinigt bleibt. Auch der Verkehr zwischen den kantonalen Polizeidirektionen mit diesem Departement ist gegeben. Es muss aber dringend gefordert werden, dass gegen unangängige Entscheide, willkürliche oder ungleiche Handhabung durch die Kontrollorgane, vorab die ...
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