Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... gerechten Anpassung der Gebühren für die Ausstellung und alljährliche Erneuerung der Verkehrsibewilligung für Motorwagen und Motorfahrräder, hat der Grosse Rat des Kantons Luzern mit Gesetz vom 2. Juli 1940 den Regierungsrat ermächtigt, während der Dauer der Rationierung der Betriebsstoffe für Motorfahrzeuge und nach deren Aufhebung bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres die im Gesetz betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen enthaltenen Vorschriften über die Höhe und den Bezug der Gebühren vorübergehend den ausserordentlichen Verhältnissen anzupassen. Das Gesetz tritt rückwirkend auf den I. April in Kraft. In Ausführung dieses Beschlusses erliess der Regierungsrat bereits am 25. Juli 1940 einen Beschluss, der die Aufmerksamkeit wohl aller am Automobilverkehr interessierten Kreise unseres Landes beanspruchen darf. Er lautet: « Motorfahrzeugge'bühren werden während der Dauer der Rationierung des flüssigen Kraftund Brennstoffs nach Massgabe der Zuteilung des Betriebsstoffe es berechnet. Die Gebühr beträgt für jeden zugeteilten Liter Benzin 15 Rp. und für jeden Liter Dieselöl 25 Rp., jedoch erfolgt der Bezug der Gebühren höchstens bis zu den Ansätzen von § 21 des Gesetzes betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen. Ausserdem wird eine jährliche Grundgebühr von Fr. 1.— pro PS erhoben, im Mindestbetrag von Fr. 15.— pro Motorwagen und Fr. 5.— pro ...
Kommentare