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... Fahrgast für Schäden aus einem so entstandenen Unfall tatsächlich Ansprüche an Fahrer bzw. Halter stellt, so gibt ihm der Gesetzgeber recht. Befreien hiervon kann man sich nur, wenn man sich vom Mitfahrer den Hin weis, daß er auf eigene Gefahr mitfahre, unterschreiben oder ihnin Zeugengegenwart bestätigen läßt. Wenn wir also hier eine Lanze brechen für die Mitnahme solcher, die nach Auftreten und Aussehen eine solche Gefälligkeit zu verdienen scheinen, so mit folgenden Ausnahmen: grundsätzlich nicht während der Dunkelheit und bei schlechten Straßenverhältnissen wie Glatteis usw., und zum andern grundsätzlich nicht, ohne sich den Passus „Ich fahre in Ihrem Wagen auf eigenes Risiko mit“ vorher unterschreiben zu lassen. Dagegen wollen wir nicht sagen: Ich nehme grundsätzlich keine fremden Leute mit. Schließlich ist nicht zu übersehen, wie leicht wir selbst durch eine Panne oder einen Unfall in die Lage kommen können, vorbeifahrende Wagen um Mitnahme zu bitten. Erst, wenn man selbst an der Autobahn steht und winkt, kann man sich in die Gedanken derer hineinversetzen, an denen man bisher „aus Prinzip“ vorbeigefahren ist. Es sind bittere, hoffnungslose Gedanken. Und erst, wenn man selbst einmal das Glück empfunden hat, daß der Angerufene hält und zum Mitfahren einlädt, kann man die Freude ermessen, die man auf jeder Fahrt über Land immer wieder stiften kann, ...