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... Aufklärungsarbeit zu leisten und so mitzuhelfen, die verhältnismässig lang andauernde Uebergangszeit erträglicher zu gestalten. Dass es sich um eine längere Uebergangszeit handelt, war von vornherein zu erwarten gewesen. Mit der ATO (Autotransportordnung), wie dieser Bundesbeschluss allgemein abgekürzt wird, soll ja nichts weniger erreicht werden, als dass ein wichtiger Wirtschaftszweig, das Autotransportwesen, in dem ohne Übertreibung ein vollkommenes Chaos herrscht, in geordnete Verhältnisse übergeführt werden soll. Diese Feststellung beantwortet schon ganz allgemein die hier aufgeworfene Frage nach dem Ziel und Zweck der uns hier beschäftigenden gesetzlichen Regelung. Damit drängt sich aber auch schon die weitere Frage auf, wie diese Ordnung aussehen soll und wie man den Uebergang von der «goldenen» Freiheit in eine Gebundenheit bewerkstelligen will. Die Ordnung selbst ist zunächst so gedacht, dass, wer künftig Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen gegen Entgelt befördern will, eine d. h. eine Konzession, einholen muss, Bisher konnte jedermann mit seinen nach den Vorschriften des eidgenössischen Automobilgesetzes in Verkehr gebrachten Fahrzeugen frei Waren oder Personen im ganzen Land herumbefördern. Gewisse ordnende Bestimmungen bestanden nur teilweise im Taxameterverkehr (z. B. die sog. Standplatzkonzessionen) und im ...