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... (gegen die Zulassung, die Zurückweisung von Fahrern und Fahrzeugen, die Berechnung der Ergebnisse, die Zuerteilung von Preisen, Preisverlusterklärungen usw.) sind an den Hauptsportausschuß zu richten. Formvorschriften und Einspruchsgebühr sind die gleichen wie für die Berufung. Gerichte. Die Anrufung der Gerichte ist für alle Beteiligten ausgeschlossen. Nennungen. Nennungen sind zu richten an die Geschäftsstelle des Gau II b, Schkeuditz, Ringstr. 7, Fernsprecher 400, zu Händen des Unterzeichneten, woselbst die vorschriftsmäßigen Nennungsbogen anzufordern sind, Nennungen ohne Nennungsbogen und Nennungsgeld gelten als nicht abgegeben. Nennungsschluß ist am 25. April, mittags 12 Uhr. Nachnennungen werden gegen doppelten Einsatz bis zum 30. April, mittags 12 Uhr, zugelassen, Mitgliedskarte 1923 oder Zahlungsausweis wird am Start verlangt. Das Nennungsgeld beträgt für Krafträder 2000 M., für Kraftwagen 4000 M. Anordnungen. Den Anordnungen des Fahrtausschusses und seiner Beauftragten ist bei Strafe des Preisverlustes in jedem Falle Folge zu leisten. Abänderungen. Der Gausportausschuß und der Fahrtausschuß sind berechtigt, bis zum Start die vorstehenden Bedingungen abzuändern oder zu ergänzen. Im Falle solcher Ab- änderungen und Ergänzungen, Verlegung oder Ahsage der Fahrt sind die Nennenden berechtigt, von ihrer Meldung zurückzutreten, wobei ...