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... Stundengeschwindigkeit von 27 km gefahren zu sein. Auf seinen Einspruch hin'kam es zur Hauptverhandlung, in der Herr Dr. Ziegler freigesprochen wurde. Das Urteil hat, niemals habe ich eine knrzcrc Begründung gelesen, lediglich folgenden Wortlaut: ; In Erwägung, daß der eidlich vernommene Zeuge, Polizeisergeant Scheffier, heute nicht mehr imstande ist, bestimmt anzugeben, in welcher Weise er das etwa zu schnelle Kahren des Angeklagten festgestellt hat, ist der Angeklagte Dr. Zicgler nicht schuldig und auf Kosten der Staatskasse freizusprechen. (Urteil des Kgl. preuß. Amtsgerichts Wernigerode vom 9. November 1911, Gcschäflsnummer IV E 52/11.) Mau denke: Zuerst hat der Polizeisergeant angeblich ganz genau gemessen, daß Herr Dr. Zicgler eine Strecke von 30(1 m in einer bestimmten Anzahl von Sekunden durchfuhr, so daß genau eine Stundengeschwindigkeit von 27 km sich danach berechnete. Als es dann bald darauf zur Hauptvcrhandlung kam und der Anzeigeerstatter auch auf Eid darlegen sollte, in welcher Weise er die Ucbcrzcugung erlangte, daü Herr Dr. Zicgler das vorgeschriebene Tempo überschritt und gerade mit 27 km-Tcmpo fuhr, ist er nicht imstande, darzulegen, wie sich seine Berechnung ergab. Das ist nicht nur ein Beispiel dafür, iu welch feindlicher Weise oft unbegründete Anzeigen erstattet werden, sondern auch eine Lehre für den Automobilisten, ...