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... worden (wie denn das Selbstverständliche meist am lebhaftesten betont wird!). Denn der Kraftfahrer muß ja jeden Augenblidt da mit rechnen, daß ein Zug sich nähert. Wie ist es aber mit dem beschrankten Bahnübergang? Darf, wenn die Schranke geöffnet ist, der Kraftfahrer damit rechnen, daß tatsächlich kein Zug sich nähert, darf er mit anderen W'orten ohne Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit weiterfahren? Das Reichsgericht hat geglaubt, in mchreran Entscheidungen (vgl. z. B. Urteil vom 18. Juli 1938) diese Frage zu Ungunsten des Kraftfahrers beantworten zu müssen und hat es sogar fertig gebracht, in einem Urteil vom 21. Oktober 1937 den Kraftfahrer in einem solchen Falle, also beim Zusammenstoß mit einem Zuge trotj geöffneter Schranke, keine Schrecksekunde zuzubilligen. Einer solchen, ganz und gar wirklichkeitsfremden Rechtsprechung kann nicht scharf genug entgegengetreten werden. Tatsächlich ist diese Rechtsprechung auch wiederholt, und nicht zum wenigsten von «dem Verfasser dieser Zeilen selber angegriffen worden, und das Reichsgericht selbst t sie, nachdem ihm offenbar vor seiner eigenen Gottähnlichkeit bange geworden 'war, in späteren Urteilen ganz wesentlich eingeschränkt (vgl. z. B. Urteil vom 24. Sept. 1943). Im übrigen haben hier die Zivilund Strafsenate des Reichsgerichts, ohne daß es ihnen offenbar selbst bewußt geworden ...