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... über den Motorwagenund Fahrradverkehr. Die Artikel 15 und 43 der Verordnung über den Motorwagenund Fahrradverkehr werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art 15. Die Ausstellung der Verkehxsbewilkgungen, sowie deren Erneuerungen erfolgt gegen folgende jährliche Gebühren.: 1. Für Motorwagen bis und mit 5 PS Fr. 120 Bei Motorwagen bis und mit 15 PS für jede weitere PS ein Zuschlag: von » 20 Bei Motorwagen von mehr als 15 PS fÜT jede weitere PS ein Zuschlag von > 25 Bis zum Maximum von insgesamt » 1000 Lastwagen and Traktoren zahlen einen Zuschlag von 10 Prozent. 2, Landwirtschaftliche Traktoren, die aueachliesslich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, bezahlen Fr. 50 ohne Zuschlag für die angehängten landwirtschaftlichen Geräte, sofern nur kürzere Strassenstrecken. welche die einzelnen Teile des Gutsbetriebes miteinander verbinden, befahren werden. Landwirtschaftliche Traktoren, die nur im eigenen Betrieb verwendet, aber in der Gemeinde, eventuell nach Nachbargemeinden oder zur nächstgelegenen Bahnstation verkehren, werden mit einer Gebühr von Fr. 100 belastet. Ausgenommen vom Nachtfahrverbot sind ferner Motorräder, wenn sie von Aerzten. Tierärzten und Hebammen für die Ausübung ihres Berufes verwendet werden, sowie die Autowagen der konzessionierten Tramsportunternehmungen für ihre konzessionierten Kurse, die ...