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... zu tun, sondernvielmehr auch um einen eigentlichen Bewusstmachungsprozessüber den Umfang der Steuer in allen Bereichen. A. G. Doppelbelastungder Ratenzahlungen Auch für die Besteuerung vonMietund Leasinggegenständen wurden im Verordnungsentwurfsachgerechte Lösungen vorgesehen, welche dann in der definitiven Verordnung kurzerhandgeändert wurden. Ursprünglich war vorgesehen, diese Warenanalog der mit der Warenumsatzsteuer besteuerten Warenlager per 31. Dezember 1994von der Umsatzsteuer zu befreien. Um diese Objekte nichtzweifach steuerlich zu belasten, war eine Entsteuerung auf denZeitwert vorgesehen. Aus dem Versprechen wurde aber nichts!Ohne Konsultation der betroffenen Kreise strich der Bundesrat diese Übergangsbestimmung und bestimmte neu, dass bei Vermietung von Verkaufswaren keine Entsteuerung, sondern im Gegenteil noch nichtbesteuerte Waren die Wust per 31. Dezember 1994 auf denMarktwert nachzuentrichten sei Einschränkungdes Vörsteuerabzugs Unbestritten ist, dass sich die Entlastung nur auf geschäftlicheAusgaben beziehen soll. Folgerichtig besteht bei privaten Ausgaben keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit, und ein geschäftlich gerechtfertigter muss im Umfang der privaten Verwendung eines Gutes eingeschränkt werden. Dieses Prinzip akzeptierte der AGVS von Anfangan. Nicht einverstanden hingegen zeigte sich die Branche mitder generellen ...