Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... Automobile und Motorräder haben daher beim Grenzübertritt eine Steuerkarte für mindestens 6 Monate, und wenn es sich um Autoomnibusse, Motorlastwagen oder Zugmaschinen handelt, eine solche für mindestens zwei Monate zu lösen. Für die Festsetzung der Nutzleistung oder des Eigengewichts der ausländischen Fahrzeuge ist § 6 massgebend, und die Steuersätze ergeben sich aus der Hilfstafel am Schlüsse der Vorschriften. Die weiteren Bestimmungen für ausländische Kraftfahrzeuge sind im § 25ff enthalten. Auf den Vordruck der Steuerkarte für Motorfahrzeuge ohne einen internationalen Fahrausweis ist auf Seite 3 die Eintragung über die Zahlung und Zurückzahlung einer Sicherheit für die Rückgabe des Kennzeichens vorgesehen. Wegen der Festsetzung und Erhebung dieser Sicherheit ergeht noch besondere Verfügung; bis dahin wird von der Erhebung einer Kaution abgesehen. Die allgemeine Steuermässigung für Grenzbewohner benachbarter Staaten ist aufgehoben worden. Ausländische Motorfahrzeuge, die nachweislich lediglich zum Zwecke der Ausbesserung in einer deutschen Fabrik oder Reparaturwerkstätte oder zum Zwecke der Zurschaustellung auf einer deutschen öffentlichen Ausstellung in das Land kommen, sind bis auf weiteres steuerfrei zu belassen. Die in dieser Hinsicht bisher geltenden Sicherungsmassnahmen werden jedoch bis auf weiteres aufrechterhalten. Mit der Regierung ...