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... hier nicht jeweils um dieselbe Verurteilung handelt. In der Verkehrssünderkartei werden nur zusätzlich noch die kleinen Verkehrsübertretungen (das sind diejenigen, die mit Geldstrafe bis zu 150.- DM geahndet wurden und für die ersatzweise Haft und nicht Gefängnis bestimmt wurde) eingetragen, soweit nicht schon bei Erlaß der gerichtlichen Strafverfügung des Strafbefehls oder des Urteils die Nichteintragung unter den im Aufsatz geschilderten Umständen angeordnet wurde. Die Verkehrssünderkartei wird für die ganze Bundesrepublik zentral beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt, also fast im äußersten Norden der Bundesrepublik. Das Strafregister wird dagegen bei dem Landgericht geführt, in dem die angefragte Person geboren ist. In Flensburg ist durch die Registrierung aller kleinen Verkehrsübertretungen eine riesige Behörde entstanden, die insoweit - in anderer Hinsicht mag sie ihre volle Berechtigung haben - überflüssig ist und eingespart werden könnte, wenn auch die kleinen Verkehrsübertretungen dem jeweils zuständigen Vorstrafenregister gemeldet würden. Es wäre lediglich eine Änderung der Straf registerverordnung vom 17. Februar 1934 und des Straftilgungsgesetzes vom 9. April 1920 dahingehend erforderlich, daß eben diese Übertretungen dort auch noch eingetragen und unter denselben Voraussetzungen wie jetzt wieder getilgt würden. Der größte Teil des Personals, ...