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... diesem' Zusammenhange sei dem Problem vom rein automobilistischen Standpunkte aus einige Aufmerksamkeit geschenkt, da sich aus den Kreisen der Motorfahrzeugführer immer wieder Klagen wegen ungenügenden, besonders aber nicht rechtzeitigen Sandens erheben. Für den Motorfahrzeugführer gilt vor allem der Grundsatz, dass er seine Geschwindigkeit den gegebenen Strassenverhältnissen, namentlich auch dem Zustande des Strassenkörpers (ob nass, vereist, schneebedeckt, bekiest, etc.) anzupassen hat. Glatteis stellt somit keineswegs etwa grundsätzlich einen Fall höherer Gewalt und damit den Ausschluss eines Verschuldens dar. Der Motorfahrzeugführer hat vielmehr diesem in der kalten Jahreszeit auftretenden Gefahrenmoment durch besonders vorsichtige Fahrweise zu begegnen. Ein Verschulden seinerseits liegt nur dann nicht vor, wenn er die Vereisung der Strosse trotz der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht voraussehen konnte. Damit soll nicht gesagt sein, dass nicht auch dem Strasseneigentümer gewisse Sorgfaltspflichten obliegen. Seine Haftpflicht ist in Art. 58 OR verankert. Der Strasseneigentümer haftet für den Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts entsteht. Vereisung resp. die Unterlassung der Behebung derselben ist nun aber nicht zum vornherein gleichbedeutend mit mangelhaftem Unterhalt. Dem ...