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... die «gesamte Transportlänge des Gutes» in Frage. Für ein auf der Schiene angerolltes Gut wird die Transportlänge durch eine Neuaufgabe an der Grenze nicht unterbrochen. Bei der Berechnung der gesamten Transportlänge eines Gutes sind auch die Teilstrecken einzubeziehen, auf denen das Gut teilweise auf dem Wasserwege befördert wird. Die Landtransporte von Gütern aus dem internationalen Verkehr sollen grundsätzlich der Schiene überlassen werden, sofern die gesamte Transportlänge 30 km übersteigt. In Art. 15, Ht. d, ist sodann vorgesehen, dass eine Ueberlassung von Gütern an die Konzessionäre N auch bei Entfernungen über 30 km in Frage kommen kann, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Eisenbahn als angezeigt erscheint. Diese Voraussetzung, über den Vorhandensein die Eisenbahnen zu entscheiden haben, wird namentlich dort zutreffen, wo die Verkehrszentren hr weit auseinanderliegen. Abweichungen von der Regel nach beiden Richtungen werden deshalb unvermeidlich sein. Im Mittel wird jedoch die gesetzliche Abgrenzung von 30 km massgebend sein. Die mitwirkende Kommission. Ausser der Genossenschaft, die als Bindeglied in den Dienst der Zusammenarbeit und Verkehrsteilung zwischen Eisenbahn und Motorfahrzeug gestellt wird, sieht der Gesetzesentwurf als weiteres Organ der Zusammenarbeit beim eidg. Postund Eisenbahndepartement eine besondere ...