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... gezahlt haben, da alle Hersteller natürlich mit Vergünstigungen ihre Kunden locken. Peugeot beispielsweise überliess alle Neufahrzeuge zum Preise der direkt tieferen Kategone. So zahlte beispielsweise den Preis eines GR, wer einen SR erwarb. Völlig normal für Verkäufer und Kunden ist, dass vom eingetragenen Neupreis ein Betrag abgezogen wird, um dem Käufer das Geschäft verlockender zu machen. Die Steuerverwaltung Hess diese Rabatte allerdings nicht gelten und forderte ohne Einsicht in die wirkliche Praxis den Steuerbetrag entsprechend dem offiziellen Neuwert. So zahlt der Belgier in der Tat einen Teil seiner Steuer auf einen nicht entrichteten Betrag. Der Finanzminister hat sich die Klage der Autofahrerverbände zwar stets angehört, sich aber nicht von seinem Weg abbringen lassen. Sein Argument: Gilt der Steuersatz nicht entsprechend dem Katalogpreis, dann schwindeln Verkäufer und Käufer allzusehr und drücken den in Rechnung gestellten Preis so sehr nach unten, dass der Fiskus geprellt wird. Diese Logik liess der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg nicht gelten. Er stellte in einem Urteil (1985) fest, dass die Differenz zwischen Katalogpreis und effektiv in Rechnung gestelltem Preis nicht Gegenstand einer Mehrwertsteuerzahlung sein darf. Für den belgischen Finanzminister stellte dieser Entscheid allerdings kein Problem ...