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... zu führen (Schü- lerblatt). Mit diesen in Art. 10 aufgeführten Vorschriften ist man in Fahrlehrerkreisen nicht einverstanden. Allgemein wird die Ansicht vertreten, dass eine polizeiliche Einschränkung der Berufsausübung nicht weiter gehen dürfe, als es zur Wahrung des polizeilichen Rechtsgutes nötig ist (BGE 73 I 99, 83 I 254). Es wird ferner immer wieder betont, dass die Handelsund Gewerbefreiheit mit so einschneidenden Massnahmen tangiert wird, entschied doch das Bundesgericht, dass Massnahmen, die zwar im öffentlichen Interesse liegen, die aber durch weniger weit gehende ersetzt werden können, diese verletzen. Die Aufsicht über die Fahrschulen wird den Kantonen übertragen. Diese überwachen die Tätigkeit sowie die Einrichtungen durch Inspektionen. Wenn die Kontrolle über die Fahrlehrer und die Aufsicht über die Fahrschulen nicht näher umschrieben werden, kann sie von den Verkehrs- ämtern missbraucht werden. Sollten nicht diese Kontrollen paritätisch geregelt werden? Mit dem Einbezug der Fahrlehrer wäre dem EJPD viel geholfen! Im Art. 11 wird dem Fahrlehrer vorgeschrieben, in regelmässigen Abständen Weiterbildungskurse zu besuchen. Das EJPD legt die Einzelheiten fest. Dazu wäre folgendes zu überlegen: Geht man nach dem Grundsatz «wer befiehlt, der zahlt», so begibt sich das EJPD mit dieser Vorschrift auf ein glattes Parkett. Es ist ...